AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Markus-Mühle GmbH & CO. KG

§ 1 Allgemeines

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AVB); entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere AVB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Änderung des Vertrages oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.

(4) Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(5) Unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie Erfüllungsort sämtlicher Ansprüche aus einer etwaigen Rückabwicklung.

(6) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindefrist ist schriftlich vereinbart.

(3) Die Bestellung (das Angebot) gilt erst dann als angenommen, wenn sie (es) von uns schriftlich per Fax/Email oder postalisch bestätigt wird oder durch den Versand der Ware.

(4) Für die richtige Auswahl der Ware ist allein der Besteller verantwortlich. Beratung ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auskünfte sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Rezepturen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 (2) annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen, falls die Preise und Kosten des Liefergegenstandes aufgrund von Wechselkursschwankungen, Devisenbestimmungen, geänderten Zölien und öffentlichen Gebühren, erhöhten Rohstoff-, Lohn-, Transportkosten oder sonstigen Materialkosten sowie aufgrund technischer oder behördlicher Auflagen oder aus anderen Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben, steigen.

§ 5 Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferungen / Termine und Fristen

(1) Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab unserem Werk. Liefertermine und -fristen sind nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns verbindlich.

(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt vorbehalten. Der Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird gegebenenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.

(3) Bei Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt die Frist mit dem Tag unserer Vertragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Liefereinzelheiten. Wird Vorauskasse oder eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der Zahlung. Die Einhaltung von vereinbarten verbindlichen Lieferterminen und -fristen setzt die Erfüllung aller vom Besteller zu erfüllenden Lieferbedingungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Für den Besteller zumutbare Teillieferungen bleiben vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(4) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Energie, Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes jedoch abhängig ist. Dem Besteller werden Beginn und Ende solcher nicht von uns zu vertretender Umstände baldmöglichst mitgeteilt.

(5) Bei späteren Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

(6) Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Käufer widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung; Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Sind wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigern oder wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fristsetzung für den Besteller unzumutbar erscheinen lassen.

(8) Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen und -termine sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden oder es ist ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten; bei leicht fahrlässig verursachtem Verzug haften wir nur für den vertragstypisch vorauszusehenden Schaden.

(9) Verzögert der Besteller den Versand, sind wir berechtigt, dem Besteller beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat – zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller dann mit angemessener, verlängerter Frist neu zu beliefern.

§ 7 Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

(1) Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(2) Als Schadensersatz schuldet der Besteller 20 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. § 8 Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Besteller unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen, mindestens aber den vertragstypischen Schaden, ersetzt verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns, einschließlich künftiger Forderungen jedweden Ursprungs, behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweiligen Saldoforderungen.

(2) Wird der Besteller durch Verbindung, Vermengung, Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes zum Allein- oder Miteigentümer, steht uns das Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Liefergegenstandes (Lieferpreise einschließlich Umsatzsteuer ohne Abzüge) zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Gegenständen entspricht. Ein Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns, ohne dass wir hierzu verpflichtet würden. Bei einer Kollision dieser Klausel mit denen anderer Lieferanten erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis der Lieferungen zueinander richtet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, die Liefergegenstände, einschließlich der auf Wunsch des Bestellers bei uns lagernden Teile, zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer, Blitz, Explosion, Wasser und sonstige Risiken zu versichern und die Entschädigungsansprüche an uns abzutreten. Der Besteller verpflichtet sich weiter, die Liefergegenstände in seine Betriebs-Haftpflichtversicherung aufzunehmen und insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Besteller ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur Erfüllung sämtlicher unser Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verbunden, vermengt, vermischt, verarbeitet oder bearbeitet und so zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß vorstehendem Absatz nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
(7) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von Dritten sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

(8) Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinns, bleiben vorbehalten.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers einschließlich etwaiger Rückgriffsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Tagen ab Eingang der Ware beim Besteller und nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns abgelehnt, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Transport- und/oder Lagermitteln, mangelhafter Lagerung, ungeeigneter Transportmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Lagerung oder Änderungen der Verpackung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8) Soweit sich nachstehend (Absatz (9)) nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(9) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie nach Absatz (8) ausgeschlossen.

§ 12 Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Mängelhaftungsansprüche darstellen, bestehen nicht. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(2) Der Besteller verpflichtet sich, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gegenüber seinen Abnehmern eine entsprechende vertragliche Regelung gemäß dem vorstehendem Absatz sowie gemäß § 11 und, sollte es sich um einen weiteren Zwischenhändler handeln, auch mit seinen Abnehmern eine der Regelung dieses Absatzes entsprechende Weitergabeverpflichtung zu vereinbaren. Dies gilt nicht für Abnehmer, die als Endkunden Verbraucher sind.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung ein solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.

Stand der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen: Oktober 2019